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Praxisalltag

Psychotherapie Dokumentation Österreich: Dokumentationspflicht nach PThG 2024

Was du nach § 44 PThG 2024 dokumentieren musst, wie lange du aufbewahrst, was für Online-Psychotherapie gilt und welche Rechte Klient:innen haben. Mit Quellen aus dem RIS.

Theradocx Team
5. Oktober 2026
Zuletzt aktualisiert am 5. Oktober 2026
9 Min. Lesezeit
Psychotherapie Dokumentation Österreich: Dokumentationspflicht nach PThG 2024 – Bild 1

Seit 1. Jänner 2025 gilt in Österreich das Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024). Es hat das Psychotherapiegesetz von 1990 abgelöst, und mit ihm ist auch die Dokumentationspflicht neu geregelt: in § 44 PThG 2024. Dieser Artikel fasst zusammen, was du dokumentieren musst, wie lange du aufbewahrst, was für Online-Psychotherapie dazukommt und welche Rechte deine Klient:innen haben. Jede Aussage verweist auf den Gesetzestext im RIS.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine Orientierung für den Praxisalltag und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext. Bei konkreten Fragen wende dich an deine Berufsvertretung oder eine Rechtsberatung.

Die Grundregel: jede Maßnahme wird dokumentiert

§ 44 Abs. 1 PThG 2024 beginnt mit einem klaren Satz: Berufsangehörige haben „über jede von ihnen gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen in Form einer Dokumentation zu führen".

Das betrifft also nicht nur Erstgespräch und Abschluss, sondern den gesamten Verlauf. Wichtig ist auch, was das Gesetz nicht regelt: Es schreibt kein Format, keine Vorlage und keine Mindestlänge vor. Es legt fest, welche Inhalte in die Dokumentation gehören.

Was in die Dokumentation gehört

§ 44 Abs. 1 zählt die Inhalte „insbesondere" auf, also nicht abschließend. Jeder Punkt gilt, sofern er Gegenstand der psychotherapeutischen Leistung oder für diese bedeutsam geworden ist:

ZifferInhalt
Z 1Vorgeschichte der Problematik und einer allfälligen Erkrankung, bisherige Diagnosen und bisheriger Krankheitsverlauf
Z 2Beginn, Verlauf und Beendigung der Leistungen
Z 3Art und Umfang der Leistungen, einschließlich Diagnosen, herangezogener Interventionsformen und der Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung
Z 4Vereinbartes Honorar und sonstige Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, auch mit gesetzlichen Vertreter:innen
Z 5Erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen
Z 6Konsultationen anderer Berufsangehöriger oder anderer Gesundheitsberufe
Z 7Übermittlung von Daten an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger
Z 8Empfehlungen zu ergänzenden ärztlichen, klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen oder musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen
Z 9Einsichtnahmen in die Dokumentation und die Begründung, wenn eine Einsicht verweigert wurde

Zwei Punkte werden im Alltag leicht übersehen:

  • Honorar und Vereinbarungen (Z 4) gehören in die Dokumentation, nicht nur in die Buchhaltung.
  • Datenübermittlungen (Z 7), etwa an die Krankenversicherung im Rahmen eines Kostenzuschusses, sind ebenfalls festzuhalten.

Dazu kommen zwei Dokumentationspflichten an anderer Stelle im Gesetz: die Begründung für Online-Psychotherapie (§ 39 Abs. 2, siehe unten) und die schriftliche Belehrung von Hilfspersonen über die Verschwiegenheit (§ 45 Abs. 2).

Aufbewahrung: zehn Jahre ab Ende der Behandlung

Die Frist steht in § 44 Abs. 3: „Die Dokumentation ist zehn Jahre ab Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen aufzubewahren."

Daraus folgen drei praktische Punkte:

  • Die Frist läuft ab Behandlungsende, nicht ab der einzelnen Sitzung. Bei langen Therapien liegen frühe Protokolle also deutlich länger als zehn Jahre in der Akte.
  • Digital ist erlaubt. Führung und Aufbewahrung „in geeigneter automationsunterstützter Form" sind ausdrücklich zulässig.
  • Nach Ablauf wird vernichtet, und zwar umgehend, unwiederbringlich und nachweislich. Die Aufbewahrungsfrist ist also auch eine Obergrenze.

Endet deine freiberufliche Tätigkeit, bleibt die Aufbewahrungspflicht für die volle Dauer bestehen. Im Todesfall haben Erb:innen oder Rechtsnachfolger:innen die Dokumentation nach Ablauf der Frist ebenfalls umgehend, unwiederbringlich und nachweislich zu vernichten (§ 44 Abs. 4). Die Verschwiegenheitspflicht gilt dabei sinngemäß.

Ton- und Bildaufnahmen: nur mit schriftlicher Einwilligung

Wer Sitzungen aufnimmt, etwa als Grundlage für die Dokumentation, muss § 44 Abs. 5 kennen: Ton- und Bildaufnahmen „bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung" der Klient:in. Klient:innen sind darüber zu informieren, dass sie die Löschung jederzeit verlangen können. Aufbewahrt werden dürfen Aufnahmen höchstens bis zum Ende der Frist nach Abs. 3.

Wie du die Einwilligung für KI-gestützte Dokumentation praktisch einholst und festhältst, beschreibt unser Artikel Darf ich KI für Therapiedokumentation überhaupt nutzen?.

Online-Psychotherapie: die Begründung gehört dazu

Online-Psychotherapie ist in § 39 PThG 2024 geregelt. Sie ist synchron per Audio oder Video zulässig, wenn sie fachlich oder örtlich begründet notwendig ist, im Einvernehmen mit der Klient:in stattfindet und dabei alle Berufspflichten, die Verschwiegenheit und die bestmögliche Barrierefreiheit gewährleistet sind. § 39 Abs. 2 ergänzt: „Die Begründung der Notwendigkeit von Online-Psychotherapie gemäß Abs. 1 ist zu dokumentieren."

Konkreter wird die Richtlinie Online-Psychotherapie des Sozialministeriums (Stand 3. Juli 2025). Für die Dokumentation hält sie fest:

  • Online-Sitzungen sind genauso zu dokumentieren wie Sitzungen in Präsenz.
  • Die erfolgte Aufklärung und die wesentlichen Inhalte der Gefahreneinschätzung sind zu dokumentieren.
  • Ein Wechsel des Arbeitsorts ist der Klient:in mitzuteilen und mit Begründung zu dokumentieren.
  • Die Dokumentation soll auf sicheren Datenträgern beziehungsweise in einer sicheren Umgebung liegen.

Wenn du Online-Sitzungen anbietest, lohnt sich ein eigener Abschnitt in der Akte, in dem du Begründung, Aufklärung und Gefahreneinschätzung einmal sauber festhältst. Wie Online-Sitzungen und Dokumentation in Theradocx zusammenlaufen, zeigt die Seite Online-Therapie.

Einsicht und Richtigstellung: die Rechte deiner Klient:innen

§ 44 Abs. 2 gibt Klient:innen auf Verlangen ein Recht auf Auskunft, Einsicht und Abschriften, soweit dies das Vertrauensverhältnis nicht gefährdet. Wird die Einsicht verweigert, ist das samt Begründung zu dokumentieren (Abs. 1 Z 9). Gesetzliche Vertreter:innen erhalten ausnahmslos keine Einsicht in die Geheimnisse der Klient:in.

Nach § 44 Abs. 3 haben Klient:innen außerdem ein Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten.

Das hat eine praktische Folge für deinen Schreibstil: Schreib so, dass eine Einsichtnahme die therapeutische Beziehung nicht beschädigt. Trenne Beobachtungen von Deutungen, und formuliere Hypothesen als Hypothesen.

Verschwiegenheit gilt auch für die Akte

Die Verschwiegenheitspflicht nach § 45 Abs. 1 betrifft dich und deine Hilfspersonen und gilt über den Tod hinaus, sowohl deinen als auch den der Klient:in. Für die Verarbeitung der Daten verweist § 5 PThG 2024 auf DSGVO und Datenschutzgesetz. Worauf du bei Software für Therapiedokumentation in Sachen Datenschutz achten solltest, haben wir in Datenschutz bei Therapiesoftware: Worauf du achten musst zusammengefasst.

Kurzprotokoll, Langprotokoll, Analyse: was das Gesetz dazu sagt

Nichts. Das PThG 2024 kennt weder Kurz- noch Langprotokoll. Es verlangt, dass die Inhalte aus § 44 Abs. 1 nachvollziehbar dokumentiert sind, soweit sie für die Behandlung relevant sind. Ob du das in einer knappen Notiz pro Sitzung oder in einem ausführlichen Protokoll machst, ist eine fachliche Entscheidung.

In der Praxis bewährt sich eine Trennung nach Funktion: ein kurzes Protokoll für den Verlauf, ein längeres, wenn eine Sitzung mehr Kontext braucht, und eine Analyse für die eigene Vorbereitung. Wie diese drei Ebenen zusammenspielen, beschreibt Psychotherapie dokumentieren: Kurzprotokoll, Langprotokoll oder Analyse?.

Checkliste für deine Dokumentation nach § 44

  • Jede psychotherapeutische Maßnahme ist dokumentiert, nicht nur Erstgespräch und Abschluss (Abs. 1).
  • Vorgeschichte, Diagnosen, Interventionsformen und Verlauf sind festgehalten (Z 1 bis 3).
  • Honorar und Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag sind dokumentiert (Z 4).
  • Aufklärung, Konsultationen, Datenübermittlungen und Empfehlungen sind vermerkt (Z 5 bis 8).
  • Einsichtnahmen sind dokumentiert, eine verweigerte Einsicht zusätzlich mit Begründung (Z 9).
  • Bei Online-Psychotherapie ist die Begründung der Notwendigkeit dokumentiert (§ 39 Abs. 2).
  • Für Aufnahmen liegt eine vorherige schriftliche Einwilligung vor (Abs. 5).
  • Du weißt, wann für abgeschlossene Behandlungen die Zehnjahresfrist endet, und vernichtest danach nachweislich (Abs. 3).

Wie Theradocx dabei hilft

Die gesetzlichen Pflichten bleiben bei dir, keine Software nimmt dir die fachliche Verantwortung ab. Theradocx nimmt dir aber den Teil ab, der am meisten Zeit kostet: das Schreiben.

Du nimmst die Sitzung auf, sprichst sie danach nach oder tippst selbst. Daraus entstehen Transkript, Kurzprotokoll, Langprotokoll und Analyse als Vorschlag, den du prüfst, änderst und freigibst. Für die Live-Aufnahme muss das KI-Einverständnis der Klient:in in der Akte hinterlegt sein, sonst steht die Aufnahme nicht zur Verfügung. Die Daten liegen im EU-Hosting mit Kerndaten in Deutschland und sind feldweise verschlüsselt, Details dazu auf der Seite Datensicherheit.

Mehr dazu auf der Seite KI-Dokumentation für Psychotherapie. Wenn du es mit echten Sitzungen ausprobieren willst, kannst du Theradocx kostenlos testen, alle Pläne findest du unter Preise.

Häufige Fragen

Wo ist die Dokumentationspflicht für Psychotherapeut:innen in Österreich geregelt?

In § 44 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024, BGBl. I Nr. 49/2024). Das Gesetz ist seit 1. Jänner 2025 in Kraft (nur die Ausbildungsbestimmungen folgen am 1. Oktober 2026) und hat das Psychotherapiegesetz von 1990 abgelöst. § 44 Abs. 1 verpflichtet dich, über jede psychotherapeutische Maßnahme eine Dokumentation zu führen.

Was muss in der psychotherapeutischen Dokumentation stehen?

§ 44 Abs. 1 nennt unter anderem die Vorgeschichte und bisherige Diagnosen, Beginn, Verlauf und Beendigung der Behandlung, Art und Umfang der Leistungen samt Diagnosen und Interventionsformen, das vereinbarte Honorar, erfolgte Aufklärung, Konsultationen, Datenübermittlungen an Dritte wie Krankenversicherungsträger, Empfehlungen zu weiteren Abklärungen und Einsichtnahmen in die Dokumentation. Jeder Punkt gilt, soweit er Gegenstand der Behandlung oder für sie bedeutsam war.

Wie lange muss ich die Dokumentation aufbewahren?

Zehn Jahre ab Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen (§ 44 Abs. 3 PThG 2024). Danach ist die Dokumentation umgehend, unwiederbringlich und nachweislich zu vernichten.

Darf ich die Dokumentation digital führen?

Ja. § 44 Abs. 3 PThG 2024 erlaubt ausdrücklich die Führung und Aufbewahrung in geeigneter automationsunterstützter Form. Da es sich um Gesundheitsdaten handelt, gelten zusätzlich die Anforderungen der DSGVO.

Gibt das Gesetz ein Format wie Kurzprotokoll oder Langprotokoll vor?

Nein. § 44 legt fest, welche Inhalte dokumentiert werden müssen, schreibt aber weder ein Format noch eine Länge oder Vorlage vor. Wie ausführlich du einzelne Sitzungen protokollierst, entscheidest du fachlich.

Was muss ich bei Online-Psychotherapie zusätzlich dokumentieren?

Nach § 39 Abs. 2 PThG 2024 die Begründung, warum Online-Psychotherapie fachlich oder örtlich notwendig ist. Die Richtlinie Online-Psychotherapie des Sozialministeriums (Stand 3. Juli 2025) hält außerdem fest, dass Online-Sitzungen genauso zu dokumentieren sind wie Sitzungen in Präsenz, und nennt die Dokumentation der Aufklärung und der Gefahreneinschätzung.

Quellen

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